Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden dass kommerzielles DSL-Sharing nicht erlaubt ist. Dabei stellt der Besitzer eines DSL-Anschlusses und DSL-Flatrate seine Bandbreite gegen Zahlung einer Vergütung anderen Anwendern als WLAN-Zugang zur Verfügung. Das Gericht hat mit seinem Urteil nun das Geschäftsmodell des britischen Unternehmens fon als wettbewerbswidrig erklärt.
Die britsche Firma stellt ihren Usern einen WLAN-Router und eine spezielle Software zur Verfügung womit sie ihren Breitbandzugang mit anderen teilen können. Es entstehen WLAN-Hotspots die kostenlos oder kostenpflichtig genutzt werden können womit Fon als Betreiber des WLAN-Hotspotnetzes seine Einnahmen erzielt. Jedoch wird der Provider dem der Breitbandzugang gehört nicht an den Einnahmen beteiligt. Der DSL-Anbieter 1&1 Internet AG hat nun gegen fon geklagt und einen Schadensersatz gefordert.
